Neupatienten können sich den Anamnesebogen zu Hause runterladen und in Ruhe ausfüllen. So kann die Wartezeit in der Praxis verkürzt werden. Sie können uns den Bogen auch gerne vorab per Mail oder per Post zukommen lassen.
Die natürliche Lebensphase der Wechseljahre ist eine Zeit des Wandels, der von jeder Frau anders empfunden wird. Diese Übergangszeit bringt für einen Teil der Frauen Probleme mit sich, so können zum Beispiel Hitzewallungen, Stimmungsschwankungen oder Schlafstörungen auftreten. Wir begleiten Sie durch diese Zeit und unterstützen Sie mit professionellem Rat und gegebenenfalls geeigneten Therapiemaßnahmen.
Laut § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen. Sollte das nicht der Fall sein, so droht eine Ordnungswidrigkeit bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG).
Der Arbeitgeber ist nach Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet, eben diese Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes im Hinblick auf eine Schwangerschaft zu prüfen bzw. die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen (§ 10 Abs. 3 MuSchG) - anderenfalls muss ein betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) vom ARBEITGEBER ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Im Lernportal der GBW werden in einem 45-60min Kurs alle relevanten rechtlichen Grundlagen, Zuständigkeiten sowie Schutzmaßnahmen für den Arbeitgeber ausführlich erläutert. Weitere Informationen finden Sie hier.